VerCon informiert:
Mit 31.12.2020 sind innerhalb der EU einheitliche Regeln für die zivile Drohnennutzung in Kraft getreten.
Ab diesem Jahr gelten alle Kameradrohnen als auch herkömmliche Flugmodelle als “unbemannte Luftfahrzeugsysteme” (Unmanned Aircraft Systems, UAS) und unterliegen damit dem Luftfahrtgesetz (LFG).
Weiters wurde eine verpflichtende Registrierung für Drohnen Betreiber (UAS Operator) bei der Austro Control normiert. Diese erfolgt online, ist kostenpflichtig und ist ab 18 Jahren möglich. Diese sogenannte “Drohnen Registrierung” ist für 3 Jahre gültig. https://www.dronespace.at/registrierung
Zur Registrierung ist die „Vorlage“ einer gesetzeskonformen Haftpflichtversicherung notwendig, die “den Anforderungen des Luftfahrtgesetzes entspricht.
Diese Pflichtversicherung muss zumindest 750.000 SZR (Umrechnung: https://cuex.com/de/xdr-eur – derzeit ca. 891.000.- EUR) umfassen. Nach erfolgter Registrierung muss die Registrierungsnummer vom Halter der Drohne auf seinen unbemannten Luftfahrzeugsystemen (Drohnen bzw. Flugmodellen) angebracht werden.
Ab 250 Gramm Startgewicht eines UAS ist der Drohnenführerschein verpflichtend. https://www.dronespace.at/drohnenfuehrerschein
Die neue Regelung unterscheidet in drei unterschiedliche Drohnen-Kategorien:“Open, “Specific” und “Certified”, abhängig auch von der CE-Zertifizierung des Herstellers.
Diese CE-Zertifizierungen sind vor allem für ältere Drohnen von den Herstellern noch nicht lückenlos dokumentiert und müssen teilweise noch zertifiziert werden. Es gelten daher diesbezügliche Übergangsfristen in der EU Drohnenverordnung.
Versicherungen
Im gewerblichen Bereich sollten Sie darauf achten, diese spezielle Luftfahrtversicherung gesondert abzuschließen, da eine „automatische“ Mitversicherung im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung in aller Regel nicht gegeben ist.
Aber auch im privaten Bereich muss die Situation neu überdacht werden, da die bisherige „Mitversicherung“ im Rahmen der Privathaftpflicht nicht mehr ausreicht. Zahlreiche Versicherer schließen dieses Risiko nun explizit aus und bieten den Einschluss einer speziellen Klausel, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde entsprechen sollte.
Es haben sich am Markt schon Spezialkonsortien für die Absicherungen der Risiken gebildet, die teilweise auch interessante Zusatzdeckungen im Rahmen der Fluggerätekasko oder einer Verletzung der Privatsphäre durch Luftaufnahmen anbieten.
In jedem Fall ist die neue Regelung ein Thema, welches Sie mit uns besprechen sollten. Wir beraten Sie gerne.